SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins ist „Thomas-Verein e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Kempen/Ndrh.
  3. Der Verein ist eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist das Andenken an das Leben und Werk des Thomas von Kempen wach zu halten, einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen und zur Spiritualität im Geiste der Devotio Moderna einzuladen.

Der Verein bemüht sich, Menschen zusammenzuführen, die sich vom Geist Thomas’ von Kempen und der Devotio Moderna angesprochen fühlen und die diesen Geist im öffentlichen Leben zur Geltung bringen möchten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Führungen, Vorträge, Veranstaltungen und Veröffentlichungen, die das Andenken an Thomas von Kempen und das Nachdenken über seine Worte beleben.
  2. Der Thomasverein e.V. strebt die Zusammenarbeit mit dem Thomasarchiv Kempen, der katholischen und evangelischen Kirchengemeinden Kempens, der Stiftung Kiefer und der Stadt Kempen an.

 

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 5 Mittelverwendung

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – abgesehen vom Ersatz notwendiger, belegbarer Auslagen – weder eine Vergütung für ihre Tätigkeit noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 7 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht konfessionell gebunden.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  4. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Berufung muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  8. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  9. Die Mitglieder haben auch im Fall des Ausscheidens oder Auflösung des Vereins keine Rechte am Vereinsvermögen.

 

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jeweils zum Jahresbeginn fällig.

 

 

§ 10 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen (Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassierer sowie zwei weiteren Mitgliedern),
  2. die für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jeder von ihnen kann den Verein einzeln vertreten.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Anwesenden unterzeichnet werden.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung:

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    2. Entlastung des Vorstands,
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen,
    5. Festsetzung von Beiträgen,
    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    9. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt unter der Leitung des Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr, vorzugsweise im 1. Quartal des Kalenderjahres.
  4. Ist der Vorsitzende verhindert, so leitet der Geschäftsführer die Versammlung. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Sie wird im Übrigen einberufen, wenn es der Vorstand erforderlich hält oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  6. Die schriftliche Einladung erfolgt mit einer Einladungsfrist von drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  7. Die Einladung enthält die Tagesordnung.
  8. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  9. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliederversammlung.
  10. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  11. Vom Vorstand müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein.
  12. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  13. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; jedes Mitglied hat eine Stimme.
  15. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  16. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  17. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben ist.

 

 

§ 13 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Die Wahlperioden werden jeweils um ein Jahr versetzt.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  4. Alle zwei Jahre sollte ein neuer Kassenprüfer bestimmt werden, jedoch ist Wiederwahl zulässig.

 

 

§ 14 Satzungsänderung – Auflösung:

 

Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung des Vereins erforderlich.

 

 

§ 15 Vermögensverwertung bei Auflösung:

 

  1. Bei Auflösung des Vereins, Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zwecks oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Thomas-Stiftung Kiefer.
  2. Diese ist verpflichtet, das vorhandene Vermögen im Sinne des Vereinszwecks des Thomas-Vereins e.V. zu verwenden.

 

 

 

Kempen, 29.02.2016

Neugefasste Satzung des Thomas-Vereins e.V.

Von der Mitgliederversammlung überarbeitet / beschlossen am 02.11.2015 und 29.02.2016,

ins Vereinsregister eingetragen am 12.05.2016 beim Amtsgericht Krefeld.

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